Summary: | Der Anhang muss von allen Kapitalgesellschaften aufgestellt werden – also auch von kleinen und kleinsten GmbHs und haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften. Fehlt der Anhang, ist der handelsrechtliche Jahresabschluss nicht aufgestellt. Dies wiederum heißt nichts anderes, als dass alle Rechtsfolgen, die für Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung, aber auch für die Gewinnverwendung und die Geschäftsführer-Haftung gelten und die am Jahresabschluss anknüpfen, genauso auch für den Anhang gelten. Der Anhang ist also weit mehr als ein reines „Anhängsel", dem man wenig Beachtung schenken muss. Immerhin aber brauchen kleine GmbHs bestimmte Angaben im Anhang nicht zu machen, es ist also leichter, den Anhang zu erstellen – was aber nicht dazu führen sollte, ihn "lieblos" zu formulieren. Denn gerade für Kreditgeber, Investoren und auch Nachfolger ist der Jahresabschluss und mithin also vor allem auch der Anhang ein wichtiges "Marketingmittel" gerade für kleine GmbHs
|